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E-Roller

5. Mär 2019

Christian Gerlach

Unsicherheit bei den Vorschriften

Die E-Roller kommen angeflitzt und mit ihnen die Vorschriften. Die schnellen Scooter werden auch bald in deutschen Städte regulär fahren dürfen. Wenn in Kürze Bundesrat und Europäische Kommission der Zulassungsverordnung zustimmen, könnten Anbieter noch dieses Frühjahr mit dem Verleih der Roller loslegen. Auch wenn es daherkommt wie ein Spielzeug, für das neuen E-Fahrzeug sollen eigene Vorschriften gelten. Rechtsexperten erklären die Situation.


Pedelec, E-Bike, Scooter – Radweg, Gehweg, Straße?

Wer sich ein Zweirad mit E-Motor anschafft, sollte sich vorher genau informieren, wo und wie er das benutzen darf. Derzeit gelten Pedelecs bis 25 km/h als Fahrräder, die auf den Radweg gehören. Schnellere S-Pedelecs und E-Bikes sind Kraftfahrzeuge, daher müssen sie in der Regel auf der Straße fahren. Der jüngste Entwurf der Zulassungsverordnung für E-Roller teilt diese in zwei Klassen: Bis 12 km/h und ohne Lenkstange müssen die Scooter auf den Gehweg, und schon 12-Jährige sollen sie fahren dürfen. Für Fahrer mit Rollern zwischen 12 und 20 km/h wird wohl der Radweg Vorschrift. Dort dürfen sie sich dann mit Versicherungspflicht bewegen – aber ohne Helm. Mustafa Üstün, Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Kassel (www.ra-uestuen.de) erklärt die Konsequenzen: „Vielerorts gibt es in den Städten keinen Radweg, die E-Roller sind in diesem Fall verpflichtet auf der Straße zu fahren. Als relativ langsame Verkehrsteilnehmer dürften sie für Autos, LKWs oder Busse leicht ein Hindernis darstellen, das könnte schlimme Unfälle provozieren. Mit dem E-Roller auf den Gehweg ist jedoch keine Alternative, denn das ist nicht erlaubt.“

Die Unfallgefahr ist groß, die Folgen können schwer wiegen

Dass die Unfallgefahr für die Rollerfahrer groß ist, zeigen die Erfahrungen aus andern Ländern, wo es bereits mehrere Todesfälle gegeben hat. Bereits kleinste Bodenunebenheiten reichen für die Flitzer mit den kleinen Rädern aus, um Stürze mit schweren Verletzungen zu verursachen, zumal ohne Helm. Problematisch sind aber vor allem auch die Zusammenstöße mit Fußgängern, die zum Beispiel auf kombinierten Rad- und Gehwegen vorprogrammiert sind. „Das kann nicht nur schlimme gesundheitliche Folgen für beide Verkehrsteilnehmer haben“, erklärt der auf Verkehrsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Florian Wehner aus München (www.kanzleiwehner.de). „Wenn im Straßenverkehr Personen zu Schaden kommen, kann das für den Verursacher zu strafrechtliche Konsequenzen führen. Meist geht es dann um fahrlässige Körperverletzung, die sogar mit Freiheitsentzug bestraft werden kann.“

So sehen derzeit die Vorschriften für E-Bike und Co. aus: